GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Blutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3237 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die blutige, operative Erweiterung des Mastdarmschliessmuskels als selbstaendige Leistung. Angewendet wird diese Ziffer, wenn eine Erweiterung des Sphinkters nicht durch unblutige Dehnung (Nummer 3236) erreicht werden kann oder soll, sondern durch gezielte operative Durchtrennung einzelner Muskelfasern des Schliessmuskels, etwa im Rahmen einer Sphinkterotomie bei chronischer Analfissur mit erhoehtem Ruhetonus. Die Leistung umfasst die operative Darstellung und definierte Spaltung des Schliessmuskelanteils zur dauerhaften Tonusminderung, als eigenstaendiger Eingriff und nicht lediglich als Nebenschritt einer anderen Operation. Sie stellt damit die invasivere Alternative zur unblutigen Dehnung dar und wird gewaehlt, wenn eine anhaltende Funktionsverbesserung des Schliessmuskels angestrebt wird, die durch reine Dehnung nicht zu erzielen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3237 steht für „Blutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3237 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3237 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.