GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm
Die GOÄ-Ziffer 3238 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die operative Entfernung von Fremdkoerpern aus dem Mastdarm. Angewendet wird sie, wenn ein im Rektum steckengebliebener Fremdkoerper nicht spontan abgeht und instrumentell oder manuell unter Sicht entfernt werden muss, etwa bei versehentlichem Verschlucken beziehungsweise Einfuehren eines Gegenstands. Die Leistung umfasst die Darstellung des Fremdkoerpers, dessen schonende Extraktion sowie die Kontrolle der Rektumschleimhaut auf Verletzungen. Nach der amtlichen Bestimmung ist eine daneben erforderliche Rektoskopie nicht in der Ziffer 3238 enthalten, sondern zusaetzlich nach Nummer 690 gesondert abrechenbar, wenn zur Fremdkoerperentfernung oder zur Nachkontrolle eine endoskopische Spiegelung des Rektums notwendig ist. Damit ist klar geregelt, dass Fremdkoerperentfernung und diagnostische Rektoskopie zwei getrennt abrechenbare Leistungen darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3238 steht für „Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3238 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3238 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.