GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rektale Myektomie (z. B. bei Megacolon congenitum) – auch mit Kolostomie
Die GOÄ-Ziffer 3234 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rektale Myektomie (z. B. bei Megacolon congenitum) – auch mit Kolostomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die rektale Myektomie, also die operative Entfernung eines Muskelanteils der Rektumwand, beispielsweise bei Megacolon congenitum (Morbus Hirschsprung), auch in Verbindung mit einer Kolostomie. Angewendet wird sie bei angeborenen Innervationsstoerungen des Enddarms, bei denen ein Segment der Rektumwandmuskulatur entfernt wird, um die gestoerte Darmpassage zu verbessern, gegebenenfalls kombiniert mit der Anlage eines kuenstlichen Darmausgangs zur voruebergehenden Entlastung. Die Leistung umfasst die Darstellung und Entnahme des betroffenen Muskelsegments sowie, falls erforderlich, die gleichzeitige Stomaanlage. Sie unterscheidet sich von den Ziffern zur Behandlung von Mastdarmvorfall oder Tumoren dadurch, dass hier eine funktionelle, meist kongenital bedingte Motilitaetsstoerung der Darmwand im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3234 steht für „Rektale Myektomie (z. B. bei Megacolon congenitum) – auch mit Kolostomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3234 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3234 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.