GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation intramuskulärer Mastdarmfisteln
Die GOÄ-Ziffer 3221 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation intramuskulärer Mastdarmfisteln“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Versorgung intramuskulaerer Mastdarmfisteln, bei denen der Fistelgang innerhalb der Schliessmuskulatur selbst verlaeuft, ohne diese vollstaendig zu durchqueren. Angewendet wird die Ziffer bei entzuendlichen Fistelbildungen, die tiefer als submukoese Fisteln liegen und daher eine sorgfaeltigere Praeparation erfordern, um den Fistelgang vollstaendig zu entfernen oder zu spalten, ohne die Funktion des Schliessmuskels wesentlich zu beeintraechtigen. Die Leistung umfasst die Darstellung des intramuskulaeren Gangverlaufs, dessen Exzision oder Spaltung sowie die Wundversorgung. Sie stellt damit eine Zwischenstufe zwischen den oberflaechlichen submukoesen Fisteln nach Nummer 3220 und den die Schliessmuskulatur komplett durchquerenden transsphinkterischen Fisteln nach Nummer 3222 dar, bei denen zusaetzlich ein moeglicherweise verzweigtes Gangsystem mitversorgt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3221 steht für „Operation intramuskulärer Mastdarmfisteln“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3221 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3221 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.