GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Verschlußoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht
Die GOÄ-Ziffer 3208 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschlußoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen und 167,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3208 beschreibt die Verschlussoperation fuer einen Anus praeter mit Darmnaht, also die Ruecklegung eines zuvor angelegten kuenstlichen Darmausgangs, bei der die Kontinuitaet des Darms durch eine Naht ohne Entfernung eines Darmsegments wiederhergestellt wird. Angewendet wird sie, wenn der Grund fuer den Anus praeter entfallen ist, etwa nach Abheilung der ursprünglichen Erkrankung oder nach Schutz einer inzwischen sicher verheilten Anastomose, und der Darm ohne zusaetzliche Resektion direkt readaptiert werden kann. Die Leistung umfasst die operative Freilegung des Stomas, die Mobilisation der Darmenden und deren Vernaehung. Von Ziffer 3209 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier keine Darmresektion, sondern lediglich die direkte Naht erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 72,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 167,58 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 255,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3208 steht für „Verschlußoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3208 ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 167,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3208 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.