GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion des ganzen Pankreas
Die GOÄ-Ziffer 3197 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion des ganzen Pankreas“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen und 619,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3197 beschreibt die Resektion des ganzen Pankreas, also die vollstaendige operative Entfernung der Bauchspeicheldruese. Sie wird angewendet bei ausgedehnten, das gesamte Organ betreffenden Erkrankungen, etwa multizentrischen Tumoren oder schwersten entzuendlichen Veraenderungen, bei denen eine Teilresektion nicht ausreicht. Die Leistung umfasst die operative Freilegung und vollstaendige Entfernung des Pankreas mit Versorgung der umliegenden Strukturen. Im Unterschied zu den Teilresektionen von Kopf- oder Schwanzanteil nach den Ziffern 3195 und 3196 wird hier das gesamte Organ entfernt, was den vollstaendigen Verlust der exokrinen und endokrinen Pankreasfunktion zur Folge hat und den hoeheren operativen Aufwand dieser Ziffer begruendet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 269,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 619,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 942,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3197 steht für „Resektion des ganzen Pankreas“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3197 ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 619,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3197 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.