GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion des Schwanzteils vom Pankreas
Die GOÄ-Ziffer 3196 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion des Schwanzteils vom Pankreas“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3196 erfasst die Resektion des Schwanzteils vom Pankreas. Angewendet wird sie bei umschriebenen krankhaften Befunden im Bereich des Pankreasschwanzes, etwa Tumoren, Zysten oder Verletzungen, die eine operative Entfernung dieses Organabschnitts erfordern. Die Leistung umfasst die operative Darstellung des Pankreas, die Mobilisation und Abtrennung des Schwanzanteils sowie die Versorgung der Resektionsflaeche, haeufig unter Mitentfernung der Milz, wenn deren Gefaessversorgung eng mit dem Pankreasschwanz verbunden ist. Von der Resektion des Kopfteils nach Ziffer 3195 unterscheidet sich diese Ziffer durch die betroffene Organregion, von der vollstaendigen Pankreasresektion nach Ziffer 3197 durch die Beschraenkung auf den Schwanzanteil bei Erhalt der uebrigen Druese.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3196 steht für „Resektion des Schwanzteils vom Pankreas“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3196 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3196 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.