GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Milzexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 3199 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Milzexstirpation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3199 beschreibt die Milzexstirpation, also die vollstaendige operative Entfernung der Milz. Sie wird angewendet bei schweren Milzverletzungen, die nicht organerhaltend versorgt werden koennen, bei bestimmten Bluterkrankungen, Milztumoren oder ausgepraegter Milzvergroesserung mit Beschwerden. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Milz, die Durchtrennung ihrer Gefaessversorgung und Baender sowie die vollstaendige Entfernung des Organs. Von der Milzrevision als selbstaendiger Leistung nach Ziffer 3192 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass die Milz hier tatsaechlich entfernt und nicht organerhaltend versorgt wird; erweist sich im Rahmen einer Revision eine Erhaltung als nicht moeglich, geht die Leistung in die Milzexstirpation ueber.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3199 steht für „Milzexstirpation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3199 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3199 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.