GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Appendektomie
Die GOÄ-Ziffer 3200 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Appendektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3200 erfasst die Appendektomie, also die operative Entfernung des Wurmfortsatzes. Angewendet wird sie in erster Linie bei akuter oder chronischer Appendizitis sowie bei Appendixtumoren, unabhaengig davon, ob der Eingriff offen oder minimalinvasiv erfolgt. Die Leistung umfasst die operative Freilegung des Wurmfortsatzes, die Durchtrennung seiner Gefaessversorgung und seines Ansatzes am Blinddarm sowie dessen vollstaendige Entfernung mit Versorgung der Absetzungsstelle. Sie ist eine der haeufigsten viszeralchirurgischen Leistungen dieses Abschnitts und steht als eigenstaendige Ziffer unabhaengig von weiteren, ausgedehnteren Eingriffen am Darm, mit denen sie gegebenenfalls im selben Zugang, aber als gesonderter Operationsschritt, zusammentreffen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3200 steht für „Appendektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3200 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3200 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.