GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Milzrevision, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3192 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Milzrevision, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3192 beschreibt die Milzrevision als selbstaendige Leistung, also die operative Freilegung und Untersuchung beziehungsweise Versorgung der Milz ohne deren Entfernung. Angewendet wird sie beispielsweise bei stumpfem Bauchtrauma mit Verdacht auf Milzverletzung, wenn die Milz operativ dargestellt, auf Blutungsquellen untersucht und, sofern moeglich, organerhaltend versorgt wird, etwa durch Naht oder Kompression. Die Leistung umfasst die operative Zugangsschaffung zur Milz, ihre Inspektion und die organerhaltende Behandlung. Von der vollstaendigen Milzexstirpation nach Ziffer 3199 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass die Milz im Rahmen der Revision erhalten bleibt; muss sie im Verlauf doch entfernt werden, greift die weitergehende Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3192 steht für „Milzrevision, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3192 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3192 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.