GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eröffnung des Duodenums
Die GOÄ-Ziffer 3190 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eröffnung des Duodenums“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3190 erfasst die Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eroeffnung des Duodenums, also die operative Entfernung oder Spaltung der Papilla Vateri ueber einen offenen Zugang zum Zwoelffingerdarm. Angewendet wird sie bei Erkrankungen der Papille, etwa Papillentumoren oder narbigen Stenosen, die eine endoskopische Behandlung nicht zulassen und einen offen-chirurgischen Zugang erfordern. Die Leistung umfasst die operative Eroeffnung des Duodenums, die Darstellung der Papille sowie deren Exzision oder Spaltung mit anschliessender Rekonstruktion. Sie unterscheidet sich von endoskopischen Papillotomien dadurch, dass hier ein offener abdominal-chirurgischer Zugang mit Duodenotomie erforderlich ist, was einen deutlich hoeheren operativen Aufwand bedeutet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3190 steht für „Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eröffnung des Duodenums“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3190 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3190 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.