GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der Gallengänge beim Säugling oder Kleinkind
Die GOÄ-Ziffer 3189 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der Gallengänge beim Säugling oder Kleinkind“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3189 beschreibt die operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der Gallengaenge beim Saeugling oder Kleinkind. Sie wird angewendet bei angeborenen Fehlbildungen der Gallenwege, insbesondere der Gallengangsatresie, die unbehandelt zu fortschreitendem Gallestau und Leberschaden fuehrt und im Saeuglings- oder fruehen Kleinkindalter operativ angegangen werden muss. Die Leistung umfasst die operative Darstellung der fehlgebildeten oder verengten Gallenwege sowie deren Eroeffnung, Rekonstruktion oder Anlage einer Ableitung, um den Galleabfluss wiederherzustellen. Durch die ausdrueckliche Beschraenkung auf Saeuglinge und Kleinkinder grenzt sich diese Ziffer von Gallengangsoperationen bei aelteren Patienten nach Ziffer 3187 ab, die andere, meist erworbene Ursachen betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3189 steht für „Operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der Gallengänge beim Säugling oder Kleinkind“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3189 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3189 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.