GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation an den Gallengängen – gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase
Die GOÄ-Ziffer 3187 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation an den Gallengängen – gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3250 Punkten bewertet; das entspricht 189,43 € beim einfachen und 435,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3187 beschreibt die Operation an den Gallengaengen, gegebenenfalls einschliesslich Exstirpation der Gallenblase. Sie wird angewendet bei krankhaften Veraenderungen der ableitenden Gallenwege selbst, etwa Gallengangssteinen, Strikturen, Verletzungen oder Tumoren, die eine operative Eroeffnung, Sanierung oder Teilresektion der Gallengaenge erfordern. Die Leistung umfasst die Freilegung und Behandlung des betroffenen Gallengangabschnitts, bei Bedarf einschliesslich der begleitenden Entfernung der Gallenblase, wenn diese im selben Eingriff mitbetroffen ist. Im Unterschied zur alleinigen Gallenblasenentfernung nach 3186 liegt hier der operative Schwerpunkt auf den Gallengaengen selbst, weshalb der Eingriff regelmaessig aufwendiger ist als eine reine Cholezystektomie.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 189,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 435,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 663,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3187 steht für „Operation an den Gallengängen – gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3187 ist mit 3250 Punkten bewertet; das entspricht 189,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 435,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3187 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.