GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Magenteilresektion mit Dickdarmteilresektion
Die GOÄ-Ziffer 3157 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Magenteilresektion mit Dickdarmteilresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen und 619,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Magenteilresektion in Kombination mit einer Dickdarmteilresektion in einem einheitlichen operativen Vorgehen. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Erkrankung, etwa ein ausgedehnter Tumor, sowohl den Magen als auch angrenzende Abschnitte des Dickdarms betrifft und deshalb beide Organe im selben Eingriff teilweise entfernt werden muessen. Die Ziffer bildet damit den kombinierten Mehraufwand ab, der entsteht, wenn nicht nur der Magen, sondern zusaetzlich ein Dickdarmabschnitt reseziert wird, und ist von der isolierten Magenteilresektion nach Ziffer 3145 sowie der isolierten Teilresektion des Kolons nach Ziffer 3169 abzugrenzen, die jeweils nur ein Organ betreffen. Massgeblich fuer die Ansetzung ist, dass beide Resektionen tatsaechlich im Rahmen desselben Eingriffs erfolgen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 269,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 619,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 942,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3157 steht für „Magenteilresektion mit Dickdarmteilresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3157 ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 619,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3157 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.