GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Endoskopische Entfernung von Fäden nach Magenoperation oder von Fremdkörpern, zusätzlich zur Gastroskopie
Die GOÄ-Ziffer 3156 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endoskopische Entfernung von Fäden nach Magenoperation oder von Fremdkörpern, zusätzlich zur Gastroskopie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die endoskopische Entfernung von Faeden nach einer Magenoperation oder von Fremdkoerpern, zusaetzlich zur Gastroskopie. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Magenspiegelung gezielt Nahtmaterial, das nach einer vorausgegangenen Operation im Magen verblieben ist, oder sonstige Fremdkoerper endoskopisch entfernt werden. Da die Leistung ausdruecklich als Zusatz zur Gastroskopie beschrieben ist, wird sie nur neben der eigentlichen Spiegelungsleistung angesetzt und bildet den zusaetzlichen Aufwand der gezielten Entfernung ab. Typischer Anwendungsfall ist die postoperative Nachsorge nach Magenoperationen, wenn Fadenmaterial Beschwerden verursacht oder sich nicht von selbst loest, ebenso wie die Bergung verschluckter oder anderweitig in den Magen gelangter Fremdkoerper im Rahmen derselben Untersuchung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 91,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3156 steht für „Endoskopische Entfernung von Fäden nach Magenoperation oder von Fremdkörpern, zusätzlich zur Gastroskopie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3156 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3156 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.