GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Vagotomie am Magen
Die GOÄ-Ziffer 3154 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vagotomie am Magen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Vagotomie am Magen, also die operative Durchtrennung von Aesten des Nervus vagus, die den Magen versorgen, um die Magensaeuresekretion zu senken. Sie kommt insbesondere bei der operativen Behandlung von Ulcuserkrankungen zur Anwendung, wenn durch die Ausschaltung der vagalen Stimulation die Saeureproduktion reduziert werden soll. In der hier beschriebenen Form erfolgt die Vagotomie ohne ein zusaetzliches Drainageverfahren am Magen. Damit unterscheidet sie sich von der Ziffer 3155, die dieselbe Nervendurchtrennung zusammen mit einem begleitenden Drainageverfahren wie einer Anastomose oder einer Pyloruserweiterung einschliesslich Plastik erfasst. Ob ein zusaetzliches Drainageverfahren erforderlich ist, richtet sich danach, ob durch die Vagotomie eine relevante Entleerungsstoerung des Magens zu erwarten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3154 steht für „Vagotomie am Magen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3154 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3154 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.