GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Spaltung des Pylorus (z. B. bei Pylorospasmus)
Die GOÄ-Ziffer 3152 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spaltung des Pylorus (z. B. bei Pylorospasmus)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen und 254,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Spaltung des Pylorus, also des Magenausgangs, wie sie beispielsweise bei einem Pylorospasmus vorgenommen wird. Angewendet wird sie, wenn eine krampfartige oder anderweitige Verengung des Magenausgangs die Magenentleerung behindert und operativ durch Spaltung der Muskulatur des Pylorus behoben werden muss. Der Eingriff beschraenkt sich auf die Spaltung selbst, ohne dass eine weitergehende plastische Erweiterung im Sinne einer Pyloroplastik nach Ziffer 3153 erfolgt. Die Abgrenzung zwischen beiden Ziffern liegt damit im operativen Umfang: waehrend die Spaltung die einfache Durchtrennung der verengenden Muskulatur meint, umfasst die Pyloroplastik eine weitergehende Umgestaltung des Pylorusbereichs. Typischer Anwendungsfall ist unter anderem die kindliche hypertrophe Pylorusstenose.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 110,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 254,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 387,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3152 steht für „Spaltung des Pylorus (z. B. bei Pylorospasmus)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3152 ist mit 1900 Punkten bewertet; das entspricht 110,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 254,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3152 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.