GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Choledochoskopie während einer intraabdominalen Operation
Die GOÄ-Ziffer 3121 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Choledochoskopie während einer intraabdominalen Operation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Choledochoskopie, also die endoskopische Spiegelung des Gallengangs, wenn sie waehrend einer intraabdominalen Operation durchgefuehrt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen eines Baucheingriffs, etwa einer Gallenblasen- oder Gallenwegsoperation, der Gallengang endoskopisch von innen inspiziert werden muss, um beispielsweise Gallensteine im Gangsystem zu lokalisieren oder deren vollstaendige Entfernung zu kontrollieren. Die Ziffer bildet damit den zusaetzlichen diagnostischen beziehungsweise kontrollierenden Aufwand der endoskopischen Gangspiegelung ab, der ueber die eigentliche operative Massnahme an den Gallenwegen hinausgeht, und wird als Zusatzleistung zur Hauptoperation angesetzt, wenn die Choledochoskopie tatsaechlich durchgefuehrt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3121 steht für „Choledochoskopie während einer intraabdominalen Operation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3121 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3121 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.