GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden
Die GOÄ-Ziffer 3097 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den operativen Korrektureingriff an einem bestehenden Schrittmachersystem, ausdruecklich einschliesslich der Implantation von myokardialen Elektroden. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach vorheriger Schrittmacherimplantation Probleme auftreten, die einen erneuten operativen Eingriff erfordern, etwa eine Elektrodendislokation, ein Elektrodendefekt oder die Notwendigkeit, zusaetzliche beziehungsweise andersartige Elektroden direkt auf den Herzmuskel aufzubringen. Damit unterscheidet sich diese Ziffer sowohl von der Erstimplantation, die die vollstaendige Erstversorgung betrifft, als auch vom reinen Aggregatwechsel, der sich auf den Austausch des Aggregats bei unveraendert belassenen Elektroden beschraenkt: Hier steht die korrigierende beziehungsweise ergaenzende operative Massnahme am Elektrodensystem beziehungsweise am gesamten Schrittmachersystem im Vordergrund.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3097 steht für „Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3097 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3097 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.