GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Verschluß eines Herzkammerscheidewanddefektes mittels direkter Naht
Die GOÄ-Ziffer 3077 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Verschluß eines Herzkammerscheidewanddefektes mittels direkter Naht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den operativen Verschluss eines Kammerscheidewanddefektes mittels direkter Naht der Defektraender. Sie wird angewandt, wenn die Groesse und Lage des Defektes eine primaere Naht ohne Einsatz von Fremdmaterial erlauben, was in der Regel bei kleineren Defekten der Fall ist. Der Eingriff erfordert die Eroeffnung des Herzens und die direkte Adaptation der Defektraender unter kardiochirurgischen Bedingungen. Die Ziffer grenzt sich klar von der nachfolgenden Position ab, die den Verschluss mittels einer Prothese, also mit Fremdmaterial wie einem Patch, beschreibt: Waehrend hier die reine Naht der Gewebekanten erfolgt, wird bei groesseren oder komplexeren Defekten regelhaft ein Verschluss mit Patchmaterial notwendig, was einen hoeheren operativen Aufwand bedeutet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3077 steht für „Operativer Verschluß eines Herzkammerscheidewanddefektes mittels direkter Naht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3077 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3077 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.