GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen
Die GOÄ-Ziffer 2993 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2993 vergütet die Thorakotomie mit Gewebeentnahme und zusätzlichen intrathorakalen Präparationen, also einen Eingriff, der über die reine Probenentnahme nach Ziffer 2992 hinausgeht, weil im Thoraxraum weitere präparatorische Schritte notwendig sind, etwa das Freilegen und Darstellen benachbarter Strukturen zur Beurteilung oder zur Vorbereitung eines größeren Eingriffs. Angewendet wird sie, wenn neben der Gewebeentnahme eine erweiterte operative Präparation innerhalb des Thorax erforderlich ist, die über das bloße Entnehmen einer Probe hinausgeht. Die Abgrenzung zur Ziffer 2992 liegt im zusätzlichen Präparationsaufwand: Während 2992 die selbständige, auf die Entnahme beschränkte Leistung abbildet, erfasst 2993 den erweiterten Eingriff mit zusätzlichen intrathorakalen Präparationsschritten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2993 steht für „Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen Präparationen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2993 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2993 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.