GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2992 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2992 erfasst die Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder Lungengewebe zur histologischen und/oder bakteriologischen Untersuchung als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn zur diagnostischen Abklärung unklarer Lungen- oder Pleuraprozesse eine offene Gewebeprobe benötigt wird und dieser Eingriff nicht im Rahmen einer weitergehenden Operation, sondern als eigenständiger diagnostischer Eingriff durchgeführt wird. Erfasst sind sowohl der operative Zugang als auch die eigentliche Probenentnahme aus Pleura oder Lungengewebe. Die ausdrückliche Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt diese Ziffer von Situationen ab, in denen eine solche Gewebeentnahme lediglich Teilschritt einer umfassenderen Operation ist; in letzterem Fall ist die Entnahme nicht gesondert nach 2992 berechnungsfähig, sondern in der Hauptleistung enthalten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2992 steht für „Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder Lungengewebe für die histologische und/oder bakteriologische Untersuchung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2992 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2992 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.