GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Dekortikation der Lunge
Die GOÄ-Ziffer 2975 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dekortikation der Lunge“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2975 erfasst die Dekortikation der Lunge, also die operative Entfernung einer die Lunge einengenden fibrösen Schwarte von der viszeralen Pleuraoberfläche. Der Eingriff kommt zur Anwendung, wenn sich nach einem Pleuraempyem, einem chronischen Hämatothorax oder einer langdauernden Pleuritis eine bindegewebige Haut auf der Lungenoberfläche gebildet hat, die die Ausdehnung der Lunge mechanisch behindert und zu einer eingeschränkten Lungenfunktion mit gefangener Lunge (trapped lung) führt. Durch das schichtweise Abtragen dieser Schwarte kann sich die darunterliegende Lunge wieder entfalten und die Atemfunktion verbessern. Im Unterschied zu den Pleurektomie-Ziffern 2973 und 2974, die die parietale Pleura der Brustwand betreffen, richtet sich die Dekortikation gezielt auf die Befreiung der Lungenoberfläche selbst von der einengenden viszeralen Schwarte.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2975 steht für „Dekortikation der Lunge“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2975 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2975 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.