GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2973 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2973 erfasst die einseitige Pleurektomie als selbständige Leistung, also die operative Entfernung der parietalen Pleura einer Brustkorbseite. Der Eingriff kommt insbesondere bei rezidivierendem Spontanpneumothorax zur Anwendung, um durch Verklebung von Lunge und Brustwand künftige Pneumothoraces zu verhindern, sowie bei bestimmten Pleuraerkrankungen, bei denen die parietale Pleura selbst Krankheitsträger ist. Die Formulierung 'als selbständige Leistung' grenzt den Eingriff von einer Pleurektomie ab, die lediglich als Begleitmaßnahme im Rahmen einer anderen, umfangreicheren Thoraxoperation miterfolgt. Von Ziffer 2974 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich zur Pleurektomie noch Resektionen am Perikard und/oder Zwerchfell vorgenommen werden, während Ziffer 2973 die isolierte, auf die Pleura beschränkte Entfernung beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2973 steht für „Pleurektomie, einseitig, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2973 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2973 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.