GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell
Die GOÄ-Ziffer 2974 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2974 betrifft die Pleurektomie mit zusätzlicher Resektion oder Resektionen am Perikard und/oder Zwerchfell. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein die Pleura betreffender Krankheitsprozess, etwa ein ausgedehntes Pleuramesotheliom oder eine tumoröse Infiltration, nicht auf die Pleura selbst beschränkt bleibt, sondern auch benachbarte Strukturen wie den Herzbeutel oder das Zwerchfell mitbetrifft, sodass im selben Eingriff neben der Entfernung der Pleura auch Teile des Perikards und/oder des Zwerchfells reseziert werden müssen. Die Ziffer bildet damit den erweiterten, technisch aufwendigeren Eingriff gegenüber der isolierten einseitigen Pleurektomie nach Ziffer 2973 ab, bei der Perikard und Zwerchfell unberührt bleiben, und erfasst die zusätzlichen Resektionsschritte an den benachbarten Organstrukturen als Teil derselben Operation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2974 steht für „Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2974 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2974 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.