GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Implantation von Hormonpreßlingen
Die GOÄ-Ziffer 291 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation von Hormonpreßlingen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Implantation von Hormonpresslingen, also das operative Einbringen fester Hormondepots unter die Haut zur kontinuierlichen, langfristigen Hormonabgabe. Angewendet wird sie, wenn anstelle regelmäßiger Injektionen oder oraler Einnahme ein festes Hormonpräparat subkutan implantiert wird, um über einen längeren Zeitraum eine gleichmäßige Wirkstofffreisetzung zu erzielen. Die Leistung umfasst den kleinen operativen Eingriff des Einbringens, üblicherweise über einen kurzen Hautschnitt oder mittels Trokar. Sie ist von der einfachen intramuskulären oder subkutanen Injektion einer Hormonlösung abzugrenzen, da hier ein festes Depotpräparat implantiert und nicht lediglich eine Flüssigkeit gespritzt wird. Der Ansatz der Ziffer setzt voraus, dass tatsächlich ein Pressling implantiert wird; eine spätere Entfernung eines solchen Implantats ist von dieser Leistung nicht umfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 291 steht für „Implantation von Hormonpreßlingen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 291 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 291 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.