GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 298 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich der Fixierung. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn Material von einer Körperoberfläche, Wunde oder Schleimhaut gewonnen wird, um es auf Krankheitserreger wie Bakterien oder Pilze zu untersuchen, etwa bei Verdacht auf eine Infektion. Die Leistung umfasst neben der Entnahme auch die – je nach Erfordernis des Untersuchungsverfahrens – notwendige Aufbereitung und Fixierung des Probenmaterials vor dem Versand oder der weiteren Bearbeitung. Die eigentliche mikrobiologische Analyse ist nicht Bestandteil dieser Ziffer und wird eigenständig abgerechnet. Von der Ziffer für zytologisches Abstrichmaterial unterscheidet sich diese Leistung durch die Zielsetzung der Untersuchung: Hier geht es um den Nachweis von Erregern, nicht um die Beurteilung von Zellveränderungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 298 steht für „Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 298 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 298 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.