GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Zytologische Untersuchung zur Phasenbestimmung des Zyklus – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material
Die GOÄ-Ziffer 4850 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zytologische Untersuchung zur Phasenbestimmung des Zyklus – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt II. Zytologie). Sie ist mit 87 Punkten bewertet; das entspricht 5,07 € beim einfachen und 11,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4850 vergütet die zytologische Untersuchung zur Bestimmung der Zyklusphase, wie sie in der gynäkologischen Diagnostik zur Beurteilung der hormonellen Funktion eingesetzt wird. Grundlage ist ein zytologisches Präparat, meist ein Vaginalabstrich, dessen Zellbild Rückschlüsse auf die aktuelle Zyklusphase beziehungsweise den Hormonstatus zulässt. Die Leistung schließt gegebenenfalls die Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde im selben Präparat mit ein, sodass zusätzliche mikroskopische Teilaspekte nicht gesondert erfasst werden müssen. Anwendung findet die Ziffer etwa bei Zyklusstörungen, Fertilitätsdiagnostik oder zur Überprüfung einer hormonellen Therapie. Abrechnungstechnisch ist zu beachten, dass neben Nummer 4850 die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig ist, da beide Leistungen denselben diagnostischen Untersuchungsschritt am gleichen Material betreffen und sich damit inhaltlich überschneiden würden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 11,66 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 17,75 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4850 steht für „Zytologische Untersuchung zur Phasenbestimmung des Zyklus – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4850 ist mit 87 Punkten bewertet; das entspricht 5,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4850 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.