GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakale Sympathektomie
Die GOÄ-Ziffer 2920 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakale Sympathektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2920 betrifft die thorakale Sympathektomie, also die operative Durchtrennung oder Entfernung von Anteilen des sympathischen Grenzstrangs im Brustkorbbereich. Der Eingriff kommt insbesondere bei primärer Hyperhidrose der Hände oder Achseln, bei bestimmten Durchblutungsstörungen der oberen Extremität wie dem Raynaud-Syndrom sowie gelegentlich bei therapieresistenten Schmerzsyndromen zum Einsatz, wenn eine Unterbrechung der sympathischen Nervenversorgung der oberen Körperhälfte angestrebt wird. Durch die Ausschaltung der sympathischen Fasern wird die übermäßige Schweißsekretion beziehungsweise die gefäßverengende Wirkung des Sympathikus vermindert. Die Ziffer wird unabhängig vom gewählten operativen Zugangsweg für die Durchtrennung des Grenzstrangs im Thoraxbereich angesetzt und ist von der lumbalen Sympathektomie nach Ziffer 2921 abzugrenzen, die den Grenzstrang im Bereich der unteren Extremität betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2920 steht für „Thorakale Sympathektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2920 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2920 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.