GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig
Die GOÄ-Ziffer 2839 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig, also die operative Wiederherstellung der Beckengefäße auf einer Körperseite bei Stenose, Verschluss oder sonstiger Gefäßschädigung. Angewendet wird sie bei gefäßchirurgischen Eingriffen zur Behebung von Durchblutungsstörungen im Beckenbereich, etwa im Rahmen der Behandlung einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, wenn die Rekonstruktion auf eine Körperhälfte beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Zusatz einseitig grenzt die Ziffer von einer beidseitigen Versorgung ab, für die die Leistung entsprechend gesondert je Seite anzusetzen wäre. Sie unterscheidet sich zudem von den benachbarten Ziffern zur Aorta abdominalis und zu den Oberschenkelarterien dadurch, dass sie speziell den Gefäßabschnitt im Becken selbst betrifft, nicht die Bauchschlagader oder die weiter distal gelegenen Beinarterien.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2839 steht für „Rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2839 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2839 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.