GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer Nierenarterie
Die GOÄ-Ziffer 2838 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer Nierenarterie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 4300 Punkten bewertet; das entspricht 250,64 € beim einfachen und 576,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2838 erfasst die rekonstruktive Operation einer Nierenarterie, also die operative Wiederherstellung des arteriellen Gefäßes, das eine Niere versorgt, bei Stenose, Verschluss oder anderer struktureller Schädigung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Nierenarterie durch eine gefäßchirurgische Maßnahme wie eine Erweiterungsplastik oder einen Gefäßersatz rekonstruiert wird, um die Durchblutung und damit die Funktion der Niere zu erhalten. Die Ziffer stellt gegenüber der allgemeineren Ziffer 2834, die operative Eingriffe an Nierengefäßen als selbständige Leistung ganz allgemein beschreibt, die spezifischere Leistung für den konkreten Fall der rekonstruktiven Operation dar und wird daher anstelle der allgemeinen Ziffer angesetzt, wenn genau dieser rekonstruktive Eingriff an der Nierenarterie durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 250,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 576,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 877,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2838 steht für „Rekonstruktive Operation einer Nierenarterie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2838 ist mit 4300 Punkten bewertet; das entspricht 250,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 576,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2838 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.