GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefäß
Die GOÄ-Ziffer 2837 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefäß“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefäß, also an einem der Blutgefäße, die die inneren Bauchorgane versorgen, etwa Äste der Bauchschlagader zu Magen, Darm, Leber oder Milz. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein solches Organgefäß aufgrund einer Stenose, eines Verschlusses oder einer sonstigen Schädigung operativ wiederhergestellt werden muss, um die Durchblutung des versorgten Bauchorgans zu sichern. Die Ziffer ist von den benachbarten, spezifischer benannten Gefäßziffern wie der Nierenarterie oder der Aorta abdominalis abzugrenzen, da sie speziell die Viszeralgefäße im engeren Sinne, also die Eingeweidearterien, erfasst und damit ein eigenes anatomisches Teilgebiet der abdominellen Gefäßchirurgie abbildet, unabhängig von der genauen Ursache der Gefäßschädigung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2837 steht für „Rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefäß“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2837 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2837 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.