GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Aneurysma
Die GOÄ-Ziffer 2836 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Aneurysma“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2836 beschreibt die rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Aneurysma, also die operative Behandlung einer krankhaften Erweiterung der Bauchschlagader durch eine rekonstruktive Maßnahme, typischerweise die Resektion des erweiterten Abschnitts mit Einsatz einer Gefäßprothese. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Bauchaortenaneurysma operativ versorgt wird, um eine Ruptur mit lebensbedrohlicher Blutung zu verhindern. Die Ziffer grenzt sich von 2835 ab, die dieselbe anatomische Lokalisation betrifft, dort jedoch bei Stenose oder Verschluss statt eines Aneurysmas zur Anwendung kommt. Da beide Ziffern denselben Gefäßabschnitt adressieren, aber unterschiedliche Grunderkrankungen voraussetzen, ist für die korrekte Abrechnung die zugrunde liegende Pathologie der Aorta abdominalis, Erweiterung versus Einengung oder Verschluss, entscheidend.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2836 steht für „Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei Aneurysma“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2836 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2836 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.