GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax
Die GOÄ-Ziffer 2827 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax, also die chirurgische Behandlung einer krankhaften, umschriebenen Gefäßerweiterung an einem der großen thorakalen Blutgefäße. Angewendet wird sie, wenn ein solches Aneurysma operativ versorgt wird, etwa durch Resektion des erweiterten Gefäßabschnitts mit anschließendem Ersatz, um eine Ruptur mit lebensbedrohlicher Blutung zu verhindern oder eine bereits bestehende Komplikation zu behandeln. Die Ziffer ist eigenständig neben den Ziffern zu Stenosen, Verschlüssen und angeborenen Fehlbildungen zu sehen, da sie speziell die Aneurysma-Chirurgie an großen Thoraxgefäßen abbildet und damit ein eigenes Krankheitsbild mit eigener operativer Zielsetzung, der Ausschaltung der Rupturgefahr, adressiert, unabhängig davon, ob zusätzlich eine Stenose oder Missbildung vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.005,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.530,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2827 steht für „Operation eines Aneurysmas an einem großen Gefäß im Thorax“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2827 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2827 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.