GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Gefäßen im Thorax durch Rekonstruktion
Die GOÄ-Ziffer 2826 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Gefäßen im Thorax durch Rekonstruktion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen und 871,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2826 erfasst die operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Gefäßen im Thorax durch Rekonstruktion. Im Unterschied zu den vorangehenden, angeborene Fehlbildungen betreffenden Ziffern geht es hier um im Laufe des Lebens entstandene Einengungen oder Verschlüsse der großen thorakalen Gefäße, die operativ durch eine rekonstruktive Maßnahme, etwa eine Erweiterungsplastik oder einen Gefäßersatz, behoben werden. Die Ziffer kommt somit typischerweise bei arteriosklerotisch oder anderweitig erworbenen Gefäßveränderungen im Brustkorb zur Anwendung, wenn diese durch eine wiederherstellende Operation behandelt werden. Sie grenzt sich von den Ziffern zu angeborenen Gefäßmissbildungen dadurch ab, dass ausdrücklich eine erworbene, nicht angeborene Ursache vorliegen muss, während die Operationsmethode, die Rekonstruktion, dieselbe technische Kategorie wie bei den Nachbarziffern darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 378,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 871,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.326,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2826 steht für „Operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Gefäßen im Thorax durch Rekonstruktion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2826 ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 871,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2826 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.