GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Rekonstruktion
Die GOÄ-Ziffer 2825 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Rekonstruktion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen und 871,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Operation einer abnormen Gefäßmissbildung im Thorax durch Rekonstruktion, also die Wiederherstellung eines fehlgebildeten thorakalen Gefäßes unter Erhalt beziehungsweise Neuaufbau seiner Kontinuität, anstelle eines schlichten Verschlusses. Sie kommt zur Anwendung, wenn die anatomische Situation eine Rekonstruktion erfordert oder ermöglicht, etwa weil ein einfacher Verschluss funktionell nicht ausreicht und stattdessen die Gefäßstrombahn operativ wiederhergestellt werden muss. Abzugrenzen ist die Ziffer von 2824, welche dieselbe Grunderkrankung, den offenen Ductus Botalli oder eine andere abnorme Gefäßmissbildung im Thorax, betrifft, dort jedoch durch den einfacheren Verschluss behandelt wird. Die Entscheidung zwischen beiden Nummern richtet sich somit ausschließlich danach, ob operativ verschlossen oder rekonstruiert wird, nicht nach der Art der zugrunde liegenden Fehlbildung selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 378,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 871,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.326,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2825 steht für „Operation einer abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Rekonstruktion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2825 ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 871,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2825 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.