GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation des offenen Ductus Botalli oder einer anderen abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Verschluß
Die GOÄ-Ziffer 2824 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des offenen Ductus Botalli oder einer anderen abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Verschluß“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2824 beschreibt die operative Behandlung eines offenen Ductus Botalli oder einer anderen abnormen Gefäßmissbildung im Thorax durch Verschluss des betroffenen Gefäßabschnitts. Der Ductus Botalli ist eine fetale Gefäßverbindung, die sich normalerweise nach der Geburt verschließt; bleibt sie offen, kann dies operativ durch Ligatur oder Durchtrennung korrigiert werden. Die Ziffer erfasst dabei ausdrücklich auch andere angeborene, abnorme Gefäßfehlbildungen im Brustkorb, sofern deren Behandlung ebenfalls im Verschluss des Gefäßes besteht. Sie ist von Ziffer 2825 abzugrenzen, die für dieselbe Grunderkrankung, also eine abnorme Gefäßmissbildung im Thorax, den technisch anspruchsvolleren Weg der Rekonstruktion statt des einfachen Verschlusses beschreibt. Maßgeblich für die Wahl der Ziffer ist also die Operationsmethode: Verschluss versus Rekonstruktion des fehlgebildeten Gefäßes.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2824 steht für „Operation des offenen Ductus Botalli oder einer anderen abnormen Gefäßmißbildung im Thorax durch Verschluß“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2824 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2824 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.