GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch Gefäßersatz
Die GOÄ-Ziffer 2829 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch Gefäßersatz“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 5200 Punkten bewertet; das entspricht 303,09 € beim einfachen und 697,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch Gefäßersatz, also den Fall, dass ein verletztes Gefäß im Brustkorb nicht mehr direkt vernäht werden kann, sondern der geschädigte Abschnitt reseziert und durch ein Ersatzmaterial, etwa eine Gefäßprothese oder ein autologes Transplantat, überbrückt werden muss. Sie kommt bei ausgedehnteren traumatischen Gefäßverletzungen im Thorax zur Anwendung, bei denen der Substanzverlust eine einfache Naht nicht mehr zulässt. Abzugrenzen ist die Ziffer von 2828, welche dieselbe Verletzungssituation betrifft, dort aber durch direkte Naht ohne Ersatzmaterial versorgt wird. Da beide Ziffern dieselbe Grunddiagnose adressieren, entscheidet ausschließlich die tatsächlich durchgeführte operative Technik, Naht oder Ersatz, welche der beiden Nummern zur Abrechnung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 303,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 697,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.060,83 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2829 steht für „Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch Gefäßersatz“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2829 ist mit 5200 Punkten bewertet; das entspricht 303,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 697,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2829 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.