GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch direkte Naht
Die GOÄ-Ziffer 2828 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch direkte Naht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2828 beschreibt die operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch direkte Naht, also die unmittelbare Vernähung eines verletzten Gefäßes innerhalb des Brustkorbs, etwa nach einem Trauma. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Verletzung so beschaffen ist, dass eine direkte Naht des Gefäßdefekts ausreicht, ohne dass ein Ersatzmaterial eingebracht werden muss. Die Ziffer ist von 2829 abzugrenzen, die dieselbe Grundsituation, eine intrathorakale Gefäßverletzung, betrifft, dort jedoch die Versorgung mittels Gefäßersatz beschreibt, wenn also der Defekt so ausgedehnt ist, dass eine einfache Naht nicht mehr möglich ist und stattdessen ein Interponat oder eine Prothese eingesetzt werden muss. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich damit allein nach der angewandten Versorgungstechnik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2828 steht für „Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefäßverletzung durch direkte Naht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2828 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2828 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.