GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer
Die GOÄ-Ziffer 277 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 277 beschreibt die intraarterielle Infusion mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten. Sie wird angesetzt, wenn eine Flüssigkeit oder ein Medikament nicht über einen venösen, sondern über einen arteriellen Zugang appliziert wird, was in bestimmten Behandlungssituationen eine gezieltere, lokal konzentriertere Wirkung im nachgeschalteten Versorgungsgebiet der Arterie ermöglicht. Diese Applikationsart unterscheidet sich grundlegend von den intravenösen Infusionen nach den Ziffern 271 bis 273, da hier das arterielle statt des venösen Gefäßsystems genutzt wird, was in der Regel einen anspruchsvolleren und risikobehafteteren Zugang erfordert. Die Ziffer bildet die kurze intraarterielle Infusion bis zu 30 Minuten Dauer ab und wird nach der Dauer von längeren intraarteriellen Infusionsformen abgegrenzt, sofern solche gesondert erfasst sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 277 steht für „Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 277 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 277 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.