GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 276 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen und 72,39 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 276 erfasst die Dauertropfinfusion von Zytostatika mit einer Dauer von mehr als 6 Stunden. Sie kommt bei onkologischen Therapieschemata zur Anwendung, die eine besonders lange, kontinuierliche intravenöse Applikation zellwachstumshemmender Medikamente vorsehen, etwa im Rahmen bestimmter Chemotherapieprotokolle, bei denen eine langsame Infusionsgeschwindigkeit über viele Stunden medizinisch erforderlich ist. Die deutlich längere Infusionsdauer im Vergleich zu Ziffer 275 begründet den höheren Überwachungs- und Betreuungsaufwand während der gesamten Behandlungszeit. Die Abgrenzung zwischen beiden Ziffern erfolgt ausschließlich anhand der tatsächlichen Infusionsdauer: Bis 6 Stunden, aber mehr als 90 Minuten, greift Ziffer 275, bei einer Dauer von mehr als 6 Stunden ist Ziffer 276 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 31,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 72,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 110,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 276 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 276 steht für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 276 ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 72,39 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 276 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.