GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung
Die GOÄ-Ziffer 274 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 320 Punkten bewertet; das entspricht 18,65 € beim einfachen und 42,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 274 vergütet die intravenöse Dauertropfinfusion von mehr als 6 Stunden Dauer, gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung. Sie wird angesetzt, wenn über einen längeren Zeitraum kontinuierlich Flüssigkeit intravenös zugeführt wird, etwa im Rahmen einer intensiveren Flüssigkeits- oder Medikamententherapie, bei der zusätzlich die Erstellung eines Infusionsplans sowie die Bilanzierung von Zufuhr und Ausscheidung erforderlich sein können. Die zugehörige Bestimmung legt fest, dass neben Ziffer 274 die Leistungen nach den Ziffern 271 bis 273, 275 und/oder weiteren dort genannten Nummern nicht gesondert berechnungsfähig sind, wenn sie im selben Zusammenhang erbracht werden. Die lange Dauertropfinfusion schließt damit die kürzeren, punktuellen Infusionsleistungen für denselben Zeitraum von einer zusätzlichen Berechnung aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 18,65 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 42,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 65,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 274 steht für „Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 274 ist mit 320 Punkten bewertet; das entspricht 18,65 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 42,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 274 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.