GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer
Die GOÄ-Ziffer 275 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 48,26 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 275 betrifft die Dauertropfinfusion von Zytostatika mit einer Dauer von mehr als 90 Minuten. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer onkologischen Behandlung zytostatische, also zellwachstumshemmende Medikamente über einen kontinuierlichen intravenösen Tropf appliziert werden und die Infusionsdauer 90 Minuten überschreitet. Diese Leistung berücksichtigt den besonderen Überwachungsaufwand, der mit der Gabe von Zytostatika verbunden ist, etwa hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen und der erforderlichen Kontrolle während der Infusion. Die Abgrenzung zu Ziffer 276 erfolgt über die Infusionsdauer: Während Ziffer 275 die Dauertropfinfusion von Zytostatika über mehr als 90 Minuten abbildet, erfasst Ziffer 276 dieselbe Behandlungsart erst ab einer deutlich längeren Dauer von mehr als 6 Stunden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 48,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 73,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 275 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 275 steht für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 275 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 275 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.