GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 273: Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels…

Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Die GOÄ-Ziffer 273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 273 beschreibt die intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder über die Kopfvene appliziert. Sie berücksichtigt damit die besonderen anatomischen Gegebenheiten bei Säuglingen und Kleinkindern, bei denen ein venöser Zugang häufig nicht über die üblichen Armvenen, sondern über die Nabelvene oder eine Kopfvene gelegt werden muss. Die Ziffer wird unabhängig von der genauen Infusionsdauer angesetzt, solange die Altersgrenze erfüllt ist. Laut der zugehörigen Bestimmung sind die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig. Die Abgrenzung zu den Ziffern 271 und 272 erfolgt somit primär über das Lebensalter des Patienten und die genannten besonderen Zugangswege.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  • Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 273 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 273

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 273?

Die GOÄ-Ziffer 273 steht für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 273?

Die GOÄ-Ziffer 273 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 273 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 273?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 273 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.