GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 273 beschreibt die intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder über die Kopfvene appliziert. Sie berücksichtigt damit die besonderen anatomischen Gegebenheiten bei Säuglingen und Kleinkindern, bei denen ein venöser Zugang häufig nicht über die üblichen Armvenen, sondern über die Nabelvene oder eine Kopfvene gelegt werden muss. Die Ziffer wird unabhängig von der genauen Infusionsdauer angesetzt, solange die Altersgrenze erfüllt ist. Laut der zugehörigen Bestimmung sind die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig. Die Abgrenzung zu den Ziffern 271 und 272 erfolgt somit primär über das Lebensalter des Patienten und die genannten besonderen Zugangswege.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 273 steht für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 273 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 273 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.