GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
Die GOÄ-Ziffer 2691 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 3600 Punkten bewertet; das entspricht 209,83 € beim einfachen und 482,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2691 vergütet die operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei einer Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis, also einer hochgradigen Oberkieferfraktur, bei der sich der Oberkiefer im Bereich seiner Verbindung zur Schädelbasis vom übrigen Gesichtsskelett löst. Sie kommt bei entsprechend schweren Mittelgesichtstraumata zur Anwendung, die eine operative Einrichtung und stabile osteosynthetische Fixation des abgesprengten Oberkiefers erfordern. Von Ziffer 2692, die Kieferbrüche im Mittelgesichtsbereich mit gegebenenfalls begleitender Jochbeinbeteiligung betrifft, grenzt sich 2691 durch die spezifische Lokalisation der Fraktur an der Schädelbasis ab, während 2690 die Versorgung des Unterkiefers beschreibt. Die Ziffer erfasst damit einen der schwersten Frakturtypen des Mittelgesichts, der eine entsprechend umfangreiche operative Versorgung notwendig macht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 209,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 482,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 734,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2691 steht für „Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2691 ist mit 3600 Punkten bewertet; das entspricht 209,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 482,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2691 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.