GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwe r einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 1300 75,77
Die GOÄ-Ziffer 2686 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwe r einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 1300 75,77“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2686 erfasst die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes, also das Wiedereinrichten eines abgesprengten, mit Zähnen versehenen Knochensegments des Kieferkamms in seine ursprüngliche anatomische Lage. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach einem Trauma nicht nur einzelne Zähne, sondern ein größeres knöchernes Fragment des Alveolarfortsatzes samt den darin verankerten Zähnen disloziert wurde und operativ oder manuell zurückverlagert werden muss. Damit unterscheidet sich die Ziffer deutlich von 2685, die lediglich die Reposition eines einzelnen Zahnes betrifft: Hier steht der knöcherne Träger mit mehreren Zähnen im Vordergrund. Nach der Reposition des Fragments ist regelmäßig eine Fixierung erforderlich, um das Bruchstück in seiner korrigierten Position zu halten, bis eine knöcherne Konsolidierung eingetreten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2686 steht für „Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwe r einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes 1300 75,77“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2686 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2686 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.