GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
Die GOÄ-Ziffer 2688 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2688 vergütet die Fixation bei einer nicht dislozierten Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Kieferbruch zwar vorliegt, die Bruchenden jedoch nicht gegeneinander verschoben sind, sodass keine operative Reposition erforderlich ist, sondern lediglich die Stabilisierung der bereits korrekt stehenden Fraktur bis zur knöchernen Ausheilung erfolgen muss. Die Fixation kann dabei entweder durch Osteosynthese (feste Verbindung der Knochenteile, etwa mittels Platten oder Schrauben) oder durch eine Aufhängung erfolgen. Die Ziffer grenzt sich damit von den Ziffern für die operative Reposition und Fixation dislozierter Frakturen (z. B. 2690 ff.) ab, bei denen zusätzlich zur Stabilisierung eine Einrichtung der verschobenen Bruchstücke notwendig ist. Maßgeblich für die Wahl von 2688 ist somit ausschließlich die fehlende Dislokation der Fraktur.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2688 steht für „Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2688 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2688 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.