GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks
Die GOÄ-Ziffer 2682 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2682 erfasst die operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks, also die chirurgische Reposition einer Kiefergelenksausrenkung, wenn eine manuelle, geschlossene Einrenkung nach den Ziffern 2680 oder 2681 nicht mehr möglich oder nicht erfolgreich ist. Dies betrifft insbesondere Fälle mit stark veränderten Gelenk- oder Weichteilverhältnissen, etwa bei chronischen oder rezidivierenden Luxationen, bei denen ein operativer Zugang zum Kiefergelenk erforderlich wird, um die Gelenkstellung wiederherzustellen. Die Ziffer setzt somit voraus, dass ein offenes, chirurgisches Vorgehen notwendig ist, und grenzt sich dadurch klar von den beiden vorgenannten Ziffern für die manuelle Reposition ab. Sie wird unabhängig davon angesetzt, ob die zugrunde liegende Luxation akut oder chronisch bestand, solange das operative Vorgehen erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2682 steht für „Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2682 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2682 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.