GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
Die GOÄ-Ziffer 2681 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2681 vergütet die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers und beschreibt damit denselben Repositionsvorgang wie Ziffer 2680, jedoch für den Fall einer bereits länger zurückliegenden, nicht zeitnah behandelten Kiefergelenksausrenkung. Eine solche „alte“ Luxation liegt vor, wenn der Unterkiefer nicht unmittelbar nach dem Ereignis reponiert wurde und sich Weichteile sowie Gelenkstrukturen bereits an die Fehlstellung angepasst haben, was die manuelle Reposition erschwert. Die Ziffer kommt somit zur Anwendung, wenn ein Patient mit einer bestehenden, nicht akut frischen Unterkieferluxation vorstellig wird und diese durch manuelles Einrenken behoben werden kann. Gelingt die manuelle Reposition wegen der veränderten Gelenkverhältnisse nicht mehr, kommt stattdessen die operative Einrenkung nach Ziffer 2682 in Betracht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2681 steht für „Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2681 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2681 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.