GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Reposition eines Zahnes
Die GOÄ-Ziffer 2685 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reposition eines Zahnes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2685 vergütet die Reposition eines Zahnes, also das Zurückbringen eines durch Trauma aus seiner ursprünglichen Position verlagerten oder teilweise ausgeschlagenen Zahnes in die anatomisch korrekte Stellung im Zahnfach. Typischer Anwendungsfall ist eine Zahnluxation nach Unfall oder Sturz, bei der der Zahn zwar noch im Kiefer verankert, jedoch aus seiner Position verschoben oder gelockert ist. Die Leistung betrifft ausschließlich den einzelnen Zahn und ist von Ziffer 2686 abzugrenzen, die die Reposition eines ganzen zahntragenden Knochenfragments des Alveolarfortsatzes beschreibt – also einen deutlich umfangreicheren Eingriff, bei dem nicht nur ein Zahn, sondern ein Abschnitt des Kieferknochens mit mehreren Zähnen wieder eingerichtet wird. Nach der Reposition erfolgt in der Regel eine Stabilisierung des Zahnes, die gegebenenfalls gesondert zu betrachten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2685 steht für „Reposition eines Zahnes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2685 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2685 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.